Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 1 Adoptionsvermittlung
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 10.03.2011 – 1 C 7/10Einreisevisum zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens; internationale Adoption; Adoptionsvermittlungsverfahren; Nachzug sonstiger Familienangehöriger; außergewöhnliche Härte; Haager KinderschutzübereinkommenZitiert von 33
- BVerwG, 26.10.2010 – 1 C 16/09Einreisevisum zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens; internationale Adoption; AdoptionsvermittlungsverfahrenZitiert von 14
2 Entscheidungen zu § 1 AdVermiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.